– Für den Abschluss von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten (Instituten) sind im HGB und im KWG (nebst Rechtsverordnungen) über die HGB-Vorschriften für allgemeine Rechnungsleger hinausgehende Regelungen vorgegeben.
– Diese ergänzenden Regelungen bieten teilweise sehr weitgehende Erleichterungen in Bezug auf den Bruttoausweis, das Einzelbewertungsprinzip, das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip.
– Durch diese Vorgaben kann das Management im Rahmen der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung bilanzpolitisch die Darlegung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage über mehrere Perioden hinweg leichter glätten als dies in anderen Geschäftszweigen möglich ist.
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