Nach § 342b Abs. 2 Satz 2 HGB prüft die Prüfstelle die Abschlüsse und Berichte aller Unternehmen, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind. Gleiches gilt nach § 37n WpHG für die BaFin bei einer Prüfung auf zweiter Stufe. Dies beinhaltet folglich auch alle Unternehmen, die ihren Sitz ausschließlich im Ausland haben. Da an den deutschen Börsen im Gegensatz beispielsweise zur New York Stock Exchange (NYSE) keine expliziten Vorschriften über die Anwendbarkeit nicht-deutscher Rechnungslegungsstandards durch ausländische Unternehmen existieren, muss die DPR bzw. die BaFin grundsätzlich nicht nur Jahresabschlüsse nach HGB sowie Einzel- und Konzernabschlüsse nach IAS/IFRS prüfen, sondern auch die jeweils national geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigen, die für diese Unternehmen in ihren Ursprungsländern maßgeblich sind.
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