Die Lageberichterstattung hat in Deutschland sowie in verschiedenen anderen Ländern eine lange Tradition. Seitens des IASB existiert jedoch keine verbindliche Regelung für einen international anzuwendenden Lagebericht, sondern nur eine unverbindliche Empfehlung für die Erstellung eines Managementberichts, das sog. Practice Statement „Management Commentary“. Deutsche IFRS-Anwender können daher nicht auf die Erstellung eines Lageberichts nach nationalem Recht verzichten. Hierbei spielt die EU-Verordnung 1606/2002 eine besondere Rolle, nach der kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen mit Sitz in der EU zur Anwendung der IFRS auf den Konzernabschluss verpflichtet sind.
So hat der deutsche Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der IAS-Verordnung – aufgrund des Fehlens eines mit dem deutschen Lagebericht vergleichbaren Informationsinstruments in den IFRS – mit §§ 315a Abs. 1 bzw. 325 Abs. 2a HGB für alle IFRS-Anwender die Pflicht zur Erstellung eines (Konzern-)Lageberichts nach den Vorschriften des HGB beibehalten.1 Begleitet wird dieser Trend hin zu einer informationsorientierten Berichterstattung oftmals auch von einer freiwilligen, über die Pflichtpublizität hinausgehenden Bereitstellung zukunfts- und wertorientierter Zusatzinformationen, dem sog. Value Reporting.
Verschiedene Studien zeigen, dass eine derartige freiwillige Mehrpublizität bereits heute Einzug in die Lage- oder Managementberichte vieler, v.a. börsennotierter, Unternehmen gefunden hat.
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