Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 2 und 3 HGB sowie bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften i. S. d. § 264 a HGB haben einen Lagebericht aufzustellen, in dem über folgende Sachverhalte zu berichten ist:
– Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gesellschaft einschließlich der bedeutsamen finanziellen Leistungsindikatoren.
– Voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken einschließlich der bei der Prognose zugrunde gelegten Annahmen von mindestens zwei Geschäftsjahren ab dem letzten Abschlussstichtag.
– Nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetretene Vorgänge, soweit sie für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind.
– Risikomanagement von Finanzinstrumenten soweit sie für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind.
– Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, soweit diese in nennenswerten Umfang betrieben wird.
– Bestehende Zweigniederlassungen.
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