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LG Düsseldorf, Beschl. v. 11.10.2010, Az.: 4 Qs 50/10

Kein Verwertungsverbot bei „Datendiebstahl“


Normen: § 370 AO; §§ 94I und II, 98I 1, 102, 105I 1 StPO ; §§ 202a, 259I StGB; § 17I, II Nr. 2 UWG

Der bloße Ankauf von Daten, die eine Privatperson rechtswidrig erlangt hat, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Durch den Ankauf der Daten machen sich die Beamten nicht strafbar, weil der Datenkauf durch die allgemeine Ermittlungsbefugnis gedeckt ist. Auch steht der Steuerbehörde die Befugnis zu, für potenziell relevantes Material eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen.

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