Die Aufstellung eines Jahres- oder Konzernabschlusses erfordert die Anwendung von Rechtsnormen. Dies gilt auch für die Aufstellung eines (Konzern-)Abschlusses nach endorsed IFRS. Ein damit einhergehendes, immanentes Problem bildet dabei die Tatsache, dass die Anwendung von Rechtsnormen – und damit auch der endorsed IFRS – nur in den wenigsten Fällen eine „spontane Subsumtion“ zulässt, mit anderen Worten: „Alle Rechtsnormen haben eines gemeinsam: Sie sind auslegungsbedürftig.“
„Auslegen heißt herausarbeiten, was ein Text bedeutet“. Dieses Diktum gilt auch für die Ersteller von IFRS-Abschlüssen. Die anzuwendenden IFRS-Normen müssen daher im Sinne der juristischen Hermeneutik sachverhaltsbezogen konkretisiert bzw. entwickelt werden. Konträr zur Mathematik gibt es dabei „nur äußerst selten die einzig richtige Lösung“ 153 . „Rechtsanwendung lässt sich nicht mit dem Zollstock messen“. Vertretbare Lösungen zu finden und dabei Fehler zu vermeiden, ist die Aufgabe der juristischen Methodenlehre.
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