Der Bericht über besondere Vorgänge nach Abschluss des Geschäftsjahres (Nachtragsbericht) nach § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB bezieht sich inhaltlich auf die gleichen Bereiche wie die Berichterstattung nach Abs. 1. Es ist dabei über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zwischen Abschlussstichtag und Zeitpunkt der Berichtserstellung zu berichten.
Vorgänge besitzen dann eine besondere Bedeutung, wenn sie zu einer anderen Darstellung der Lage der Gesellschaft geführt hätten, wären sie schon vor Eintritt des Geschäftsjahres eingetreten. Zu berichten ist über positive wie negative Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Abschluss des Geschäftsjahres. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass dabei, dem Vorsichtsprinzip entsprechend, beunruhigenden Entwicklungen eine größere Bedeutung bei der Berichterstattung zukommt.
Seiten 183 - 189
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: