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Hinweisgeberschutz  
15.03.2023

Neuer Gesetzentwurf zum Schutz von Whistleblowern vorgelegt

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Der neu eingebrachte Gesetzentwurf ist weitgehend identisch mit dem vorherigen Entwurf. (Foto: Rawf8/stock.adobe.com)
Nachdem das ursprünglich von der Bundesregierung eingebrachte Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesrat gescheitert ist, unternehmen die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP einen zweiten Anlauf.

Sie haben das Vorhaben in zwei Gesetzentwürfe aufgespalten, von denen nach ihrer Auffassung nur einer im Bundesrat zustimmungspflichtig ist, teilt der Informationsdienst des Bundestags (hib) jetzt mit. Ziel sei unverändert, dass Hinweisgeber auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Missstände aufmerksam machen können. Deutschland ist durch EU-Richtlinie 2019/1937 zur Regelung des Hinweisgeberschutzes verpflichtet und unterliegt bereits einem Vertragsverletzungsverfahren, weil es diese Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt hat.

Der jetzt neu eingebrachte Entwurf ist weitgehend identisch mit dem am 16.12.2022 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf. Allerdings nimmt er ausdrücklich „Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst“ aus dem Anwendungsbereich aus. Dadurch ist nach Einschätzung der einbringenden Fraktionen keine Zustimmung des Bundesrats mehr erforderlich. In einem zweiten Gesetzentwurf „zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ wird diese Einschränkung wieder aufgehoben.

Das ursprüngliche Hinweisgeberschutzgesetz hatte in der Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2023 keine Mehrheit gefunden, weil die Länder mit Regierungsbeteiligung von CDU und CSU ihre Zustimmung verweigert hatten. Begründet hatten die Unionsvertreter ihre Ablehnung insbesondere mit einer zu starken Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen.

Kern des Gesetzentwurfs ist unverändert die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen, an die sich Hinweisgebende wenden können. Die Meldestellen müssen auch anonyme Meldungen bearbeiten und dazu eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen ermöglichen. Geschützt sein soll auch, wer verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten meldet. Das soll auch für Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gelten. Hinweisgebende, die Repressalien erleiden, sollen eine Entschädigung in Geld auch dann verlangen können, wenn es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt.

Die vollständige Meldung von hib finden Sie hier.

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Hinweisgeberschutz 27.02.2023
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Whistleblowing 10.02.2023
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Hinweisgeberschutz: Meldestellen müssen sich auch mit anonymen Hinweisen beschäftigen
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