§ 317 Abs. 2 Satz 3 HGB erweitert in Umsetzung des Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU den Prüfungsumfang beim (Konzern-)Lagebericht. Danach hat sich die Prüfung des Lageberichts und des Konzernlageberichts darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lageberichts und Konzernlageberichts beachtet worden sind. Faktisch wird sich daraus keine Erweiterung des Prüfungsumfangs ergeben, gleichwohl mit der neuen Vorschrift betont wird, dass die (Konzern-)Lageberichtsinhalte nicht nur auf ihre inhaltliche Richtigkeit, sondern auch auf ihre Vollständigkeit zu prüfen sind. Die Übereinstimmensprüfungen, wonach der Lagebericht und der Konzernlagebericht darauf zu prüfen sind, ob sie mit dem Jahresabschluss, dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB bzw. dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in Einklang stehen und ob der (Konzern-) Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens bzw. des Konzerns vermittelt, bleiben unberührt.
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