Nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Kreditwesengesetz (KWG) in der ab 1. November 2007 geltenden Fassung müssen die aufsichtsunterworfenen Institute über „ein angemessenes und wirksames Risikomanagement“ verfügen, das „auf der Grundlage von Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit des Instituts die Festlegung von Strategien sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision beeinhaltet“. Die bisherige Fassung der Vorschrift verlangte bereits seit der sechsten KWG-Novelle aus dem Jahre 1997 „geeignete Regelungen zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen“. Ihre Einführung ging maßgeblich auf Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts zurück. In Umsetzung der neuen EG-Bankrechtskoordinierungsrichtlinie sowie der neuen Kapitaladäquanzrichtlinie von 2006, mit denen das reformierte Basler Eigenkapitalabkommen („Basel II“) in das europäische Recht übernommen worden ist, wurde § 25a KWG somit nurmehr konkretisiert.
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