Ehe die Compliance-Pflicht für einen SE-Konzern mit Sitz in Deutschland untersucht werden kann, gilt es sich mit dem Diskussionsstand bezüglich einer Rechtspflicht zur Einführung eines Compliance-Management-Systems für die nationale AG als Einzelunternehmen bzw. Konzern auseinanderzusetzen, da die nationale AG insbesondere mit der SE mit dualistischer Führungsstruktur große Parallelen aufweist und hieraus Erkenntnisse gewonnen werden können, die möglicherweise auf die Herleitung einer Rechtspflicht zur Einführung eines Compliance-Management-Systems für einen SE-Konzern mit Sitz in Deutschland eingesetzt werden können.
Eine Pflicht zur Einführung eines Compliance-Management-Systems ist in Deutschland für bestimmte Branchen gesetzlich verankert. In Bezug auf die Herleitung einer branchenunabhängigen Compliance-Pflicht werden die aktienrechtlichen Regelungen der §§ 76 I, 93 I AktG und § 91 II AktG erörtert sowie auf den i.S.d. §§ 30, 130 OWiG im Ordnungswidrigkeitenrecht verankerten Ansatz zur Begründung einer Rechtspflicht zur Einführung eines Compliance-Management-Systems eingegangen. Weiterhin werden die „Soft- Law“-Regelungen des DCGK sowie des IDW PS 980 und des ISO-Standard 19600 untersucht.
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