Mit dem Mitte 2020 vom europäischen Gesetzgeber verabschiedeten Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten (EU-Taxonomie) sollen entscheidende Impulse zur Förderung von „grünen“ Investments gesetzt werden. Aufgrund der hierzu am 1.1.2022 einsetzenden Berichtspflichten zur EU-Taxonomie stellen sich für berichtende Unternehmen auch Fragen hinsichtlich der Steuerungsrelevanz der mit der EU-Taxonomie einhergehenden technischen Bewertungskriterien. Zuvor wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) das Vergütungsrecht reformiert. Hierbei hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die variablen Vergütungsanteile auch nach Sozial- und Umweltaspekten zu bemessen sind. Zudem räumt der Gesetzgeber der Hauptversammlung über das „Say on Pay“-Votum (§ 120a Abs. 1 AktG) ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme ein. Der nachstehende Beitrag beleuchtet die sich abzeichnenden Implikationen der EU-Taxonomie im Kontext der Unternehmensfinanzierung und -berichterstattung für die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung und einer hiermit einhergehenden stärkeren Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialaspekten in den Vergütungssystemen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2021.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-31 |
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