Der Vereinsvorstand hat gegenüber dem Verein die Pflicht, die Datenschutzvorschriften umzusetzen. Verstößt der Vorstand gegen diese Pflicht und entsteht daraus ein Schaden, kann der Verein unter Umständen Schadensersatz gegen den Vorstand geltend machen, wobei der ehrenamtlich tätige Vorstand nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet (§ 31a BGB).
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