Für betriebliche Schadensersatzverpflichtungen aus strafbaren Handlungen können Rückstellungen gebildet werden. Es muss aber mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein, dass der Steuerpflichtige in Anspruch genommen wird.
Inwiefern diese Voraussetzung erfüllt ist, hatte kürzlich das Finanzgericht Köln in einem Verfahren mit dem Az. 13 K 52/11zu klären (Urteil vom 17. März 2011).
Im Streitfall hatte eine Werbeagentur für eine Versicherung Werbekampagnen durchgeführt. Auf der Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit der Auftraggeberin war die Agentur verpflichtet, Rabatte der Fernsehsender bzw. Printmedien auszuweisen und an die Auftraggeberin in Form von Gutschriften zurückzugeben. Strittig war die Behandlung von Skontoerträgen, die die Agentur erzielt hatte, weil sie sämtliche Mediarechnungen skontiert bezahlt hatte. Der Gegenwert dieser Skontoerträge wurde von der Versicherung mit 1,125 Mio. Euro beziffert und eingefordert. Unter Berücksichtigung anderweitiger Ansprüche wurde letztlich ein Vergleich über eine Zahlung bzw. Verrechnung von 61.000 Euro geschlossen.
Während die Agentur aufgrund einer vorherigen Forderung der Versicherung eine Rückstellung von 230.500 Euro eingebucht hatte, wurde im Rahmen der Betriebsprüfung nur der im Vergleich vereinbarte Betrag von 61.000 Euro akzeptiert. Das FG folgte dem und stellte dazu zunächst fest, dass der Vergleich wirksam geschlossen worden sei. Die Frage, ob die entsprechenden Skonti der Auftraggeberin oder der Klägerin zustanden, war nicht mehr offen, sondern Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzungen, die mit dem Vergleich beendet werden sollten.
Für die Höhe der berücksichtigungsfähigen Rückstellung ist zu prüfen, ob wertaufhellende Erkenntnisse nach dem Bilanzstichtag gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu berücksichtigen sind. Das FG schloss sich der Auffassung des FA an, dass wertaufhellende Lebenssachverhalte bei der Bilanzierung von Rückstellungen nicht zeitlich unbegrenzt bis zur tatsächlichen Aufstellung, sondern nur bis zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der Aufstellungsfrist für die Bilanz nach dem HGB berücksichtigt werden können. Zum im Streitfall maßgeblichen Zeitpunkt sei nicht ernstlich mit einer Inanspruchnahme der Agentur durch die Auftraggeberin zu rechnen gewesen.
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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