Die vorliegende Arbeit konnte zeigen, dass der Grundsatz der Maßgeblichkeit infolge des BilMoG weitreichende Einschnitte erfahren hat. Zum einen ermöglicht die Einführung des § 241a HGB i. V. m. § 242 Abs. 4 HGB für bestimmte Einzelkaufleute eine Abkehr vom bislang zwingend durchzuführenden Betriebsvermögensvergleich und damit zwangsläufig auch von einer zu beachtenden Maßgeblichkeit und eine Hinwendung zu einer Ermittlung des Gewinns auf der Grundlage einer Einnahmen-Überschussrechnung. Dies lässt eine Problematik entstehen, die sich in Zukunft möglicherweise weiter verschärfen könnte, sofern sich der Gesetzgeber dazu entscheidet, ähnliche Ausnahmetatbestände für Personenhandelsgesellschaften in das Gesetz aufzunehmen. Zum anderen wird die Reichweite der Maßgeblichkeit durch die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a. F.) sowie die Schaffung des steuerlichen Wahlrechtsvorbehalts in § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG deutlich eingeschränkt. Die ursprünglich vom Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung, mit der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit sowie den damit verbundenen handelsrechtlichen Öffnungsklauseln einer Deformation der Handelsbilanz durch die Steuerbilanz entgegenzutreten, indem der handelsrechtliche Ausweis von Steuervergünstigungswahlrechten versagt wird, kann zwar als erreicht angesehen werden. Ungeachtet dessen erfährt die Maßgeblichkeit jedoch deutlich weitreichendere Änderungen als ursprünglich geplant.
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