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Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden

  • Ludger Michael Migge

Das folgende Kapitel des Compliance-Handbuchs fokussiert die wesentlichen, durch MiFID II und die Delegierten Rechtsakte der Kommission zu MiFID II veränderten Regelungen zum Schutz der berechtigten Interessen eines Bankkunden an den ihm rechtlich und/oder wirtschaftlich zustehenden Finanzinstrumenten und den für das Wertpapiergeschäft zweckgebundenen Geldern sowie die ihm von seinem Institut zu diesem Zweck zu übermittelnden Informationen.
Diese Regelungen haben enge inhaltliche Bezüge zum Depotgeschäft nach § 2 Abs. 9 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie zur Verwahrstellenfunktion für OGAWund AIF-Fonds nach §§ 68 ff.; 80 ff. des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Eine Behandlung der über den genannten Fokus hinausgehenden Aufgaben der WpHG-Compliance- Funktion in der Überwachung des Depotgeschäfts und der Verwahrstellenfunktionen erfolgt in diesem Kontext nicht.
Für die Compliance-Praxis sollte es hilfreich sein, den für die ab 03.01.2018 erforderliche Anwendung der genannten Rechtsakte und der sie transformierenden deutschen Normen relevanten weiteren aufsichtsrechtlichen Rahmen aufzuzeigen, die wesentlichen neuen Themen und Fragestellungen zu skizzieren, um sodann aus den Delegierten Rechtsakten vorläufige Folgerungen zu ziehen und Hinweise zu geben, die als Grundlage für individuelle Compliance-Ansätze oder Compliance-Konzepte eines Instituts zur Sicherstellung seiner Pflichten zum Schutz des Kundenvermögens dienen können.
Die Begrenztheit des zur Verfügung stehenden Raums bedingt eine weitere inhaltliche Beschränkung. Eine Ableitung von Interpretationen relevanter Normen sowie von Ansätzen und Konzepten erfolgt nicht in jedem Themenbereich so detailliert, wie es in dem Abschnitt zum Single Officer geschieht.
Die Tragfähigkeit der vorgeschlagenen Auslegungen und Hinweise auch in den anderen Themenbereichen, kann auf Basis dieser exemplarischen Darstellung sicherlich dennoch auch von den Kollegen überprüft und nachvollzogen werden, die keine Syndikusrechtsanwälte sind. Es sollte jedoch immer beachtet sein, dass ‚Schönheit‘ nur im Auge des Betrachters liegt und Gleiches auch bei der Art und Weise der Wahrung der jeweiligen Interessen eines Instituts gilt.

Seiten 711 - 791

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