Die Bewertung ist nunmehr rechtsformneutral (§ 109 BewG) festzustellen. Das zu bewertende Unternehmensvermögen entspricht dem ertragsteuerlichen Umfang.
Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert.
Vorrangig ist der gemeine Wert aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb eines Jahres vor dem Besteuerungszeitpunkt heranzuziehen. Liegen keine zeitnahen Verkäufe vor, ist der Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten abzuleiten entweder nach
– dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 109–203 BewG), abgeleitet aus den Vergangenheitsergebnissen, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt,
– oder dem im Standard S1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) festgelegten Ertragswertverfahren, abgleitet aus den zukünftigen Erträgen bzw. Liquiditätsüberschüssen,
– oder einer anderen branchenüblichen Methode (z. B. Umsatzmultiplikatoren).
Der Substanzwert (= Summe der gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden) ist stets als Mindestwert anzusetzen. Der Liquidationswert ist nur anzusetzen, wenn feststeht, dass das Unternehmen nicht weiter betrieben werden soll.
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