Nicht nur die Bewertungsmaßstäbe selbst prägen die bilanzielle Wertermittlung, sondern auch die Ansatz- sowie die flankierenden Bewertungsvorschriften. Letztere enthalten wesentliche Prämissen der Bewertung, insbesondere zu Umfang und Würdigung der zu berücksichtigenden Informationen sowie zum Bewertungshintergrund allgemein. Die Erkenntnis der Wechselwirkung von einander beschränkenden und ergänzenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und die gleichzeitige Beeinflussung durch Einzelnormen haben im HGB zu einem gefestigten Verständnis des inneren Systems der Bewertungsvorschriften und zu einer Konkretisierung der Grundprinzipien beigetragen. Fortführungsadäquate Bewertung in den Schranken der für eine Bilanz im Rechtssinne notwendigen Objektivierung, eingebunden in Vorsichts- und Stichtagsprinzip, sowie der Einzelbewertungsgrundsatz kennzeichnen den Bewertungshintergrund im Sachanlagevermögen. Dabei hat die Analyse dieser flankierenden Bewertungsvorschriften ihre wechselseitige Beeinflussung bestätigt. Demgegenüber bleiben die flankierenden Bewertungsvorschriften in den endorsed IFRS noch so konturlos, dass nur ansatzweise Aussagen über Wechselwirkungen und Beschränkungen untereinander möglich sind. Das Going-Concern-Prinzip stellt bspw. auch in den endorsed IFRS einen tragenden Grundsatz dar, der in seiner Wirkung durch ein noch unbestimmtes Stichtags- und Wertaufhellungsverständnis sowie die grundsätzliche Geltung der Einzelbewertung begrenzt wird. Insbesondere die zeitliche Abgrenzung der Wertaufhellung kann zur handelsrechtlichen divergieren, während die Wertaufhellungskonzeption selbst aufgrund ihrer offenen Ausgestaltung einer gleichlaufenden Beurteilung offen steht. Die tatsächliche Bedeutung des Vorsichtsprinzips und der Stellenwert der Objektivierung lassen sich in den endorsed IFRS derzeit ebenfalls nur erahnen.
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