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Tax Compliance: Schonfrist für Barverkäufer

Bargeschäfte stehen oft im Fokus der Finanzverwaltung. Ein neues BMF-Schreiben verdeutlicht die Schärfe der zu erfüllenden Anforderungen.

Dabei handelt es sich um ein am 26.11.2010 herausgegebenes Papier zur „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“. Dies betrifft insbesondere Geschäftsvorfälle, die mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern (im Folgenden: Geräte) erfasst wurden. Ein kleiner Ausschnitt der darin fixierten Anforderungen verdeutlicht, dass die Finanzbehörden insoweit äußerst strenge Maßstäbe anlegen:

  • Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten – bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten – innerhalb des Geräts nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.
  • Die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren (vgl. § 145 Abs. 1 AO, § 63 Abs. 1 UStDV). Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO).
  • Soweit mit Hilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash, ELV - Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.
Allerdings gewährt das BMF noch einen gewissen Aufschub: „Soweit ein Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Das setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.“

Soweit das BMF. Feststehen dürfte damit, dass die Erfüllung entsprechender Anforderungen der Tax Compliance Auftrieb geben wird. Tax Compliance - die Bereitschaft der Unternehmen, die geltenden Steuergesetze zu beachten und steuerliche Pflichten korrekt zu erfüllen – zielt auf die Vermeidung von Haftungs- und Strafrisiken ab und sollte nicht auf die Außenwirkung reduziert werden. Für Taxiunternehmer und andere Betroffene gibt es also viel zu tun.

Weitere Informationen und Download des BMF-Schreibens: Bundesministerium der Finanzen

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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