Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Februar 2012 (Az. 1 StR 525/11) entschieden, dass bei Steuerhinterziehung von mehr als 1 Mio. € in der Regel eine Haftstrafe zu verhängen sei. Eine Bewährungsstrafe sei nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen möglich.
„Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt mehr“, so Bundesanwalt Wolfgang Kalf in der mündlichen Verhandlung. Schon in seinem Grundsatzurteil vom 2. Dezember 2008 (Az. 1 StR 416/08) hatte der BGH härtere Strafen für Steuerhinterzieher gefordert – eine Entscheidung, die er jetzt bekräftigte.
Das Urteil mit Signalwirkung für künftige Verfahren vor den Instanzgerichten unterstreicht zweifelsohne die wachsende Bedeutung des Steuerstrafrechts. Die neue Entscheidung markiert zugleich einen Höhepunkt in einer ganzen Reihe fundamentaler Rechtsentwicklungen, z.B. der kürzlich erfolgten Verschärfungen der BGH-Rechtsprechung zur strafbefreienden Selbstanzeige oder zur Strafzumessung. Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (vgl. die Nachricht auf COMPLIANCEdigital vom 18. April 2011)
war auch der Gesetzgeber gerade erst tätig geworden.
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