Das entsprechende Urteil (Az. 7 Sa 306/24) bespricht Dr. Doreen Müller in der aktuellen Ausgabe der ZRFC (Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance).
Geklagt hatte der ehemalige Leiter Recht im Bereich Corporate Office eines Unternehmens, der Hinweise auf mögliche kartellrechtswidrige Praktiken mitgeteilt hatte – nicht über die interne Meldestelle, sondern gegenüber der Geschäftsführung. Nach Angaben des Klägers erfolgte wenige Tage später seine Kündigung.
Das LAG Niedersachsen stellt klar: Nicht die Qualität oder Ernsthaftigkeit eines Hinweises entscheidet über den Schutz, sondern der Weg, über den er gemeldet wird. Informelle Hinweise – selbst, wenn sie inhaltlich korrekt, dienstlich erforderlich oder gut gemeint sind – entfalten keine Schutzwirkung, solange sie nicht den gesetzlichen Meldekanälen folgen.
Für Geschäftsleitungen bedeutet das, dass die bloße Existenz interner Meldestellen nicht genügt. „Nur durch konsequente Schulung, transparente Kommunikation und gelebte Compliance-Kultur kann sichergestellt werden, dass Hinweisgeber den richtigen Weg wählen und dadurch tatsächlich geschützt sind“, stellt Dr. Doreen Müller fest.
Compliance-Verantwortliche sollten das Urteil zum Anlass nehmen, ihre Systeme zu hinterfragen und strukturell wie kulturell weiterzuentwickeln. Hinweisgebende wiederum seien gut beraten, sich nicht auf vermeintliche Selbstverständlichkeiten zu verlassen.
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Risk, Fraud & ComplianceCompliance managen
In der Rubrik Legal werden übergreifende rechtliche Fragestellungen zu Risk, Fraud und Compliance erörtert. |
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