Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern sind heutzutage keine Seltenheit. Besonders häufig gehen diese ungewollten Hausbesuche auf eine Initiative der Steuerfahndung zurück und treffen Steuerberatungskanzleien, deren Mandanten im Fokus steuerstrafrechtlicher Ermittlungen stehen. Argumentatives Einfallstor ist eine tatsächliche oder vermeintliche Verstrickung der Berater in (Steuer-) Straftaten der Mandanten iSd § 97 Abs. 2 S. 2 StPO. Berufstypisches Verhalten wird, wenn der Verdacht einer Steuerstraftat des Beratenen erst einmal im Raum steht, schnell zu einem Anfangsverdacht bedingt vorsätzlicher Beihilfe aufgebauscht. Nicht selten löst sich dieser Vorwurf im Laufe des Verfahrens ohne großes Zutun der Verteidigung in Luft auf und es entsteht der Eindruck, dass eine strafrechtliche Ahndung der Beratenden nie wirklich intendiert war. Das tradierte Verständnis des Beschlagnahmeverbots leistet hier Vorschub. Lässt sich die Legalität der Beweiserhebung begründen, führt ein (vermeintlicher) Wegfall des Tatverdachts gegen den Berufsgeheimnisträger jedenfalls nach der Rechtsprechung nicht zur Unverwertbarkeit der beschlagnahmen Beweismittel. Umso entscheidender ist es, dass eine etwaige Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung als solche frühzeitig festgestellt wird und die Beweismittel herausgegeben werden.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2023-01-13 |
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