Unabhängig von den steuerrechtlichen Vorschriften, wonach die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in welchem die Steuererklärung eingereicht wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist – vgl. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO – und die Festsetzungsfrist im Fall der Steuerhinterziehung zehn Jahre und im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung 5 Jahre nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO beträgt, richtet sich die strafrechtliche Verjährung gemäß § 369 Abs. 2 AO nach den §§ 78 ff. StGB bzw. § 376 AO. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO fünf Jahre.
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