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Geschäftsgeheimnisse bei Unternehmenstransaktionen  
05.10.2020

Verkaufsargument und Haftungsrisiko zugleich

Ein Gastbeitrag von Alexander Leister LL.M. und Dr. Kai Wallisch
Alexander Leister LL.M. und Dr. Kai Wallisch (Fotos: privat)
Kundenlisten, Innovationsideen und technische Zeichnungen sind als Geschäftsgeheimnisse essenzielle Unternehmenswerte. Aus diesem Grund sind Unternehmen gut beraten, diese Unternehmenswerte gut und möglichst effektiv zu schützen.
Seitdem das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im April 2019 in Kraft getreten ist, ist dies schwieriger als noch nach der alten Rechtslage.

Hinzu kommt: Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes gelten auch verschärfte Haftungsregelungen für die Verletzung fremder Geschäftsgeheimnisse. Bestehende Haftungsrisiken können ebenfalls Einfluss auf den Kaufpreis haben, der für ein Unternehmen gezahlt wird. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und bestehende Haftungsrisiken spiele deshalb eine nicht zu unterschätzende Rolle bei Unternehmenstransaktionen. Das betrifft insbesondere die Vorbereitung einer Transaktion und hierbei insbesondere die Due Diligence.

Effektiver Geheimnisschutz als Verkaufsargument

Gegen Datendiebe und Betriebsspione, die technisches Know-how stehlen, oder ausscheidende Mitarbeiter, die versuchen, Kundenlisten des alten Arbeitgebers mitzunehmen, kann ein Unternehmen gesetzliche Ansprüche geltend machen, wenn es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse handelt. Nach alter Rechtlage war dies der Fall, wenn ein nach außen erkennbarer Geheimhaltungswille vorlag, etwa durch einen Vertraulichkeitsvermerk. Die Rechtsprechung ließ aber gar einen vermuteten Geheimhaltungswillen ausreichend erscheinen. Tatsächlich musste der Geheimhaltungswille nicht einmal nach außen erkennbar sein. Es bestand ein quasi automatischer Schutz.

Das hat sich mit dem neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geändert. Damit technisches Know-how, Kundenlisten und andere vertraulichen Informationen nunmehr überhaupt als Geschäftsgeheimnisse gelten und ein gesetzlicher Schutz besteht, muss der Geheimnisinhaber „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergreifen. Das bedeutet: Vertrauliche Informationen sind durch angemessene rechtliche (z.B. Geheimhaltungsvereinbarung), technische (z.B. Dateiverschlüsselung) und organisatorische Maßnahmen (z.B. abgestufte Zugangsbeschränkungen) zu schützen. Je wichtiger dabei eine vertrauliche Information ist, desto strengere und umfangreichere Maßnahmen müssen ergriffen werden. Nur dann sind diese Maßnahmen auch „angemessen“. Im Verletzungsfall muss der Geheimnisinhaber sogar nachweisen, dass er ausreichende Maßnahmen ergriffen hat. Andernfalls liegen schon keine Geschäftsgeheimnisse vor und der gesetzliche Schutz entfällt.

Da Geschäftsgeheimnisse für den Verkaufspreis eines Unternehmens maßgeblich mitbestimmend sein können, wirkt sich die Änderung der Rechtslage gerade auch bei und im Vorlauf zu Unternehmenstransaktionen aus. Mangels „automatischem“ Schutz von Geschäftsgeheimnissen sollten Unternehmenskäufer überlegen, zumindest bei den wichtigsten Geschäftsgeheimnissen, zu prüfen, ob diese durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wurden. Unternehmensverkäufer hingegen können durch die Dokumentation eines Schutzkonzepts aus rechtlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen einen effektiven Geheimnisschutz nachweisen. Das kann sich bei einem Unternehmensverkauf verkaufsfördernd oder sogar günstig auf den Kaufpreis auswirken. Dabei kann es hilfreich sein, die Geschäftsgeheimnisse und das Schutzkonzept so aufzubereiten und in der Due Diligence so detailliert zu beschreiben, dass der Kaufinteressent die Geschäftsgeheimnisse und den dahinterstehenden Wert einordnen kann. Die Beschreibung sollte aber dennoch so abstrakt gehalten werden, dass der Kaufinteressent die Geschäftsgeheimnisse nicht vollständig erfassen kann. Andernfalls hätte der Kaufinteressent bereits im Due-Diligence-Prozess die Möglichkeit, sich konkrete Geschäftsgeheimnisse anzueignen, ohne eine Gegenleistung zu erbringen – selbst dann, wenn die Transkation scheitert oder mit einem anderen Bieter zustande kommt. Der Unternehmensverkäufer sollte in jedem Fall darauf achten, dass eine wirksame Geheimhaltungsvereinbarung mit dem potenziellen Käufer besteht, die den Anforderungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen genügt.

Haftungsrisiko als schwebende Gefahr

Der neue Geheimnisschutz ist bei Unternehmenstransaktionen aber auch vor einem anderen Hintergrund besonders relevant: Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen hat verschärfte Haftungsregelungen eingeführt. Demnach kann ein Geheimnisinhaber gegen einen Verletzer mit gesetzlichen Beseitigungs-, Unterlassungs-, und Schadensersatzansprüchen vorgehen, wenn dieser sich ein Geschäftsgeheimnis unbefugt aneignet oder sich unbefugt Zugang zu diesem verschafft hat.

Diese Ansprüche bestehen allerdings nicht nur gegen den unmittelbaren Verletzer, sondern auch gegen denjenigen, der Geschäftsgeheimnisse vom Verletzer erhält. Das gilt dann, wenn der Empfänger weiß, dass der Verletzer die Geschäftsgeheimnisse unbefugt erlangt hat, aber auch dann, wenn er dies zwar nicht direkt weiß, aber zumindest nach den Umständen des Einzelfalls hätte wissen müssen. Ein Beispiel: Bei einem Joint Venture werden vertrauliche Informationen ausgetauscht und der Joint-Venture-Partner gibt vor, eigene vertrauliche Informationen einzubringen, obwohl es sich tatsächlich um Geschäftsgeheimnisse eines Dritten handelt. Ergeben sich für den Empfänger entsprechende Anhaltspunkte, weil etwa offensichtlich ist, dass die vertraulichen Informationen technisches Know-how darstellen, über das der Joint-Venture-Partner nicht verfügen kann, besteht für den Empfänger ein Haftungsrisiko.

Potenzielle Käufer können im Due-Diligence-Prozess eine Plausibilitätsprüfung dahingehend durchführen, ob ein derartiges Haftungsrisiko beim Zielunternehmen besteht. Unternehmensverkäufer wiederum sind gut beraten, vor der Due Diligence zu prüfen, ob ein solches Haftungsrisiko gegeben sein könnte und gegebenenfalls noch vor der Käufer-Due-Diligence beseitigt oder zumindest verringert werden kann.

Aber auch Handlungen innerhalb des Due-Diligence-Prozesses können Haftungsrisiken begründen. Werden berechtigterweise erhaltene Informationen in den virtuellen Datenraum gestellt, die Geschäftsgeheimnisse Dritter sind, kann dies eine Verletzungshandlung sein, die eine Haftung auslöst. Das Haftungsrisiko kann auch auf den Kaufinteressenten durchschlagen, wenn er erkennt, dass Geschäftsgeheimnisse Dritter unberechtigt in den virtuellen Datenraum eingestellt wurden.

Fazit: Die Änderungen im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bedeuten eine höhere Relevanz des Geheimnisschutzes bei Unternehmenstransaktionen im Vergleich zur alten Rechtslage. Durch die gestiegenen Anforderungen beim Schutz der eigenen Geschäftsgeheimnisse und die verschärfte Haftung wegen der Verletzung fremder Geschäftsgeheimnisse geraten beide Aspekte im Due-Diligence-Prozess stärker in den Fokus.

Zu den Autoren des Beitrags

Rechtsanwalt Alexander Leister, LL.M., ist Counsel der Sozietät CMS Hasche Sigle am Standort Stuttgart und Lehrbeauftragter an der Martin-Luther-Universität, Halle-Wittenberg. Er unterstützt Unternehmen im Gewerblichen Rechtsschutz bei technischen Sachverhalten und im Bereich des Know-how- und Geschäftsgeheimnisschutzes.

Rechtsanwalt Dr. Kai Wallisch ist Counsel der Sozietät CMS Hasche Sigle in Stuttgart und Dozent der Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Er ist spezialisiert auf M&A-Transaktionen und die gesellschaftsrechtliche Beratung, insbesondere im Automotive- und Industriebereich.

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Chefredakteur: Prof. Dr. Stefan Behringer

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