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VÖB fordert klare Aussage zur Verschiebung von Basel III auf den 01. Januar 2014

Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, fordert eine klare Aussage dazu, dass die Banken die europäischen Regelwerke zur Umsetzung von Basel III (CRR und CRD IV) aufgrund der noch immer nicht terminierten Verabschiedung in Brüssel und des hohen technischen Umsetzungsaufwandes nicht ab dem 01. Januar 2013, sondern erst zum 1. Januar 2014 anwenden können. Unverbindliche Auskünfte der Bankenaufsicht würden nicht ausreichen, um den Banken die notwendige Rechts- und Planungssicherheit zu geben.

„Bei Verabschiedung der neuen Vorgaben vor der Sommerpause 2012 hätten die Banken eine realistische Chance gehabt, die neuen Regelungen wie geplant ab dem Jahreswechsel anzuwenden. Inzwischen ist absehbar, dass die europäische Richtlinie und Verordnung (CRR und CRD IV) erst Anfang 2013 verabschiedet werden. Vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass offiziell weiterhin an der Erstanwendung der neuen Regelungen zum 01. Januar 2013 festgehalten wird. Die Banken müssen eine realistische Chance haben, das komplexe Regelwerk umzusetzen. Verzögerungen im europäischen Rechtsetzungsverfahren dürfen nicht einseitig zu Lasten der Kreditwirtschaft gehen“, so VÖB-Hauptgeschäftsführer Dr. Hans Reckers. Der Verband begrüßt insofern, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) die Erstanwendung der neuen Regeln zur Finanzberichterstattung (FinRep) auf den 01. Januar 2014 verschoben hat.

Reckers betont zudem, dass die Besonderheiten der Förderbanken im CRD IV-Regelwerk ausreichend berücksichtigt werden müssen, damit diese als wichtige Player bei der Kreditversorgung, vor allem des Mittelstandes, ihren öffentlichen Förderauftrag auch künftig uneingeschränkt ausüben können. Die deutschen Förderbanken hätten einen gesetzlich klar umrissenen öffentlichen Auftrag, der ihre Geschäftstätigkeit auf das Fördergeschäft beschränkt. Sie vergeben ihre Förderkredite wettbewerbsneutral über Hausbanken an die Endkreditnehmer. Den Besonderheiten des Fördergeschäftes werde in der CRD IV bzw. im CRD IV-Umsetzungsgesetz bereits an einigen Stellen Rechnung getragen; dies gelte beispielsweise für die Behandlung von Förderdarlehen im Großkreditregime. Damit Förderinstitute jedoch auch zukünftig ihren öffentlichen Förderauftrag uneingeschränkt ausüben können, bedürfe es weiterer Nachbesserungen. Dies betreffe unter anderem die Risikogewichtung von über Hausbanken ausgereichten Förderdarlehen im Eigenkapitalregime.

Weitere Informationen: VÖB

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