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Geldwäschegesetz  
13.10.2017

Wirtschaftsprüferkammer: Neue Hinweisgeberstelle gegen Geldwäsche

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Geldwäsche besser verhindern (Foto: paintersaba/Fotolia.com)
Die WPK hat als Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ein System zur Annahme von Hinweisen zu Verstößen eingerichtet. Damit soll effektiver Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden.
Personen, die negative Konsequenzen für sich selbst befürchten, können  der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) Hinweise zu einem Geldwäscheverdacht geben und  der WPK auch anonyme Hinweise zukommen lassen. Hintergrund ist, dass Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer (WP/vBP) sogenannte Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind und daher die dort geregelten Pflichten zu erfüllen haben. Hinweise von Personen, die bei WP/vBP-Praxen angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu diesen stehen, , können eine wichtige Erkenntnisquelle für etwaige Verstöße gegen die geldwäscherechtlichen Pflichten darstellen.

Inhalt der Hinweiserteilung

Ein Hinweis an die WPK muss neben dem erhobenen Vorwurf die Identität der betroffenen Praxis und möglichst zusätzlich Angaben zu der/den verantwortlichen Person/en enthalten. Wenn ein Hinweisgeber der WPK seinen Namen und ggf. seine geschäftliche oder persönliche Beziehung zu der WP/vBP-Praxis mitteilt, ermöglicht dies über die Hinweiserteilung hinaus die Kommunikation zwischen WPK und Hinweisgeber. Die WPK kann Hinweisgeber jedoch weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis der Ermittlungen informieren, da eine gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht.

Anonyme Hinweise

Das Gesetz sieht für Hinweisgeber Schutzmechanismen vor. Personen, die dennoch negative Konsequenzen für sich selbst befürchten, können der WPK auch anonyme Hinweise geben – per E-Mail, per Post oder telefonisch, wahlweise auch durch Aufzeichnung auf einem Anrufbeantworter. Der Hinweisgeber muss selbst darauf achten, dass Name und Adresse, Telefonnummer oder andere Anhaltspunkte für seine Identität nicht erkennbar sind, etwa im Telefondisplay (weitere Hinweise zum Schutz der Hinweisgeber enthält eine unter www.wpk.de einsehbare Mitteilung der WPK vom 10. Oktober 2017).

Bekämpfung der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität
Das von Rüdiger Quedenfeld herausgegebene und in zweiter Auflage vorliegende Handbuch „Bekämpfung der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität“ vermittelt Ihnen das nötige Hintergrundwissen für die effektive Geldwäschebekämpfung. Anhand von Praxisbeispielen wird gezeigt, wie z.B. die Gefährdungsanalyse für die Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität vorgenommen wird.

(ESV/ms)
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