Dieses Kapitel behandelt Bewertungs- und Ausweisvorschriften von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten, Veräußerungsgruppen und aufgegebenen Geschäftsbereichen. Der Bilanzleser soll mit Hilfe des IFRS 5 für seine eigene Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besser zwischen den fortzuführenden Bereichen und den einzustellenden oder zum Verkauf stehenden Vermögenswerten oder Bereichen eines Unternehmens differenzieren können. Der IFRS 5 kann als weltweiter Kompromiss verstanden werden, zu dessen tieferen Hintergründen man in der englischen Rechnungslegung im FRS 3 „Reporting Financial Performance“ weitere Informationen findet. Der FRS 3 unterscheidet zwischen den wesentlichen Komponenten der Financial Performance, dem Ergebnis des fortzuführenden Bereiches, dem Ergebnis aufgegebener Bereiche, dem Ergebnis aus Veräußerungen oder Restrukturierungen und außerordentlichen Ergebnissen und berichtet über diese gegebenenfalls in einer übersichtlichen Spaltenform.
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