Für die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses stellt § 290 HGB auf ein Konzept der möglichen Ausübung eines beherrschenden Einflusses ab. Das Konzept der einheitlichen Leitung ist somit inzwischen aufgegeben worden. Sofern also ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, führt dies zu einem Mutter-Tochter-Verhältnis. Eine tatsächliche Ausübung des beherrschenden Einflusses ist nicht erforderlich. Ein Beteiligungsverhältnis muss nicht vorliegen.
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