BFH, Urt. v. 24.6.2009, Az.: VIII R 80/06
Grundsatzentscheidung zum Dateneinsichtsrecht der Finanzbehörden –insbesondere von Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen bei Einnahmenüberschussrechnung.
Normen: AO § 145 Abs. 2, § 146 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, § 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6, § 200 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7; UStG § 22
Der BFH stellt klar, dass das Finanzamt den Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen elektronischen Aufzeichnungen nicht verlangen kann. Folglich sind nur solche Unterlagen gemäß § 147 I AO aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind.
eingestellt von ESV-Redaktion COMPLIANCEdigital | um 10:37 Uhr am 23.09.2010

