Ausgestaltung eines unternehmensinternen Whistleblowing-Systems aus arbeits- und datenschutzrechtlicher Sicht. Von Stefan Rieder. Dike Verlag, Zürich/St. Gallen 2013, 80,00 €, 362 Seiten, ISBN 978-3-03751-490-0.
Der Leser erhält hier ein mit Randzahlen, Tabellen, Checklisten, Ablaufbeschreibungen und Mustern versehenes Handbuch, das vom Unternehmensnutzen ausgeht um Voraussetzungen eines Umgangs mit Whistleblowing zu beschreiben. Die Dissertation ist aus arbeits- und datenschutzrechtlicher Sicht fruchtbar und geht über diese Bereiche weit hinaus. Die Beweisführung für Whistleblowing als Compliance-Instrument hätte längst keinen Neuigkeitswert mehr, daher beschäftigt sich Rieders Auseinandersetzung vor allem mit der Frage, wie Whistleblowing von Unternehmen aktiv zum Programm und Anker einer effektiven internen Kommunikation über Risiken und Verbesserungsmöglichkeiten gemacht werden kann. Im Rahmen der Managementforschung können daraus künftig noch mehr Handlungsoptionen für Unternehmen herausgearbeitet werden. Die Stärke der Arbeit liegt in ihrem enzyklopädischen Anspruch. Meldepflichten werden mit zutreffendem Ergebnis bis in den Konzernverbund oder in die Leiharbeitsverhältnisse geprüft. Nötige, teils komplexe Interessenabwägungen werden ausführlich formuliert. Die inneren Entscheidungsprozesse der Hinweisgeber und die Untersuchungshandlungen der Unternehmen werden detailliert beschrieben und in ihren Anwendungszusammenhang gestellt. Den Nutzen beschreibt Rieder sodann bis hin zum Qualitätsmanagement.
Die Arbeit bezieht sich auf die Schweizer Rechtsordnung, die jedoch mit der Österreichischen wie der Deutschen insofern vergleichbar ist, als alle drei im weltweiten Vergleich über zuverlässige Corporate-Governance-Regeln sowie ein überdurchschnittliches Schutzniveau im Sozial- und Datenschutzrecht verfügen. Mit Deutschland hat die Schweiz zudem mehrfache Versuche gemein, Whistleblowing explizit zu regulieren. Ein Schweizer Entwurf wird besprochen und als unzureichend kritisiert. Die Ausführungen zu wechselseitigen Schutz- und Treuepflichten erscheinen hinsichtlich des geltenden Richterrechts weitgehend übertragbar – ebenso die Ausführungen zum Datenschutz. Hier werden auch die seltenen Ausnahmefälle angesprochen, in denen eine Namensnennung des Hinweisgebers zulässig wäre, selbst wenn er „fehlbar“ handelte. Andere Regeln gelten für den Inhalt des Hinweises, womit Abwägungsprobleme entstehen, sobald aus dem Inhalt des Hinweises im Zusammenhang mit anderen Informationen auf die Identität des Hinweisgebers geschlossen werden kann. Die abschließenden Empfehlungen sind unmittelbar umsetzbar, denn Rieder leitet sie aus einer Praxisuntersuchung bei Unternehmen der Banken- und Versicherungsbranche ab. Sie richten sich nicht nur an Unternehmen, sondern in einem separaten Abschnitt auch an den Gesetzgeber. Kurz: Im Whistleblowing liegt ein enormes Potenzial. Es wird vor allem dann nutzbar, wenn Management und Gesetzgebung dieses unter Berücksichtigung der Wirkungszusammenhänge unterstützen und wenn starke Anreize für einen konstruktiven Umgang mit Whistleblowing gesetzt werden.
Björn Rohde-Liebenau, RCC Risk Communication Concepts
Quelle: ZRFC Risk, Fraud & Compliance Heft 3/2013
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