Sowohl der Begriff der Compliance als auch ihre Funktion sind Produkte neuerer rechtspolitischer Entwicklungen. Das damit verbundene organisatorische Konzept hat daher im deutschen Unternehmensrecht erst sukzessive rechtliche Verankerung gefunden. Auf der Ebene des Gesellschaftsrechts ist diese Entwicklung nach wie vor im Fluss, inzwischen aber Gegenstand einer breiten wissenschaftlichen Diskussion. Einstweilen kennt weder das AktG bzw. das GmbHG noch das Recht der Personengesellschaften oder das GenG den Begriff Compliance. Allerdings haben sich sämtliche Unternehmensformen, die auf den vorgenannten Gesetzeswerken basieren oder sich im öffentlichen Recht herausgebildet haben, der Installierung einer Compliance-Funktion geöffnet. Im Hinblick auf die Finanzdienstleistungsbranche wird man konstatieren können, dass die Notwendigkeit einer Compliance-Funktion mittlerweile unumstritten ist und sich auch die Konturen ihres Verantwortungsbereichs sowohl durch Maßnahmen des deutschen sowie des europäischen Gesetzgebers als auch durch flankierende Aktivitäten der BaFin sowie der europäischen Aufsichtsbehörden verfestigt und verdeutlicht haben. Insb. in Bezug auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (nachfolgend schlicht Institute) in der Rechtsform der Aktiengesellschaft wirken § 25a Abs. 1 KWG und § 91 Abs. 2 AktG gleichgerichtet auf die Etablierung einer Compliance-Funktion hin, die – eingebettet in das Risikomanagement des betreffenden Instituts – dafür verantwortlich ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen sowie die unternehmensinternen Leitlinien und sonstigen Vorgaben eingehalten werden. Für die Teilmenge der börsennotierten Institute werden diese Vorgaben nochmals ausdrücklich durch den Textabschnitt 4.1.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) bestätigt. Noch wesentlich darüber hinaus gehen die für Wertpapierdienstleistungsinstitute geltenden Organisationspflichten der §§ 63 ff. und insb. des § 80 WpHG, die der Compliance-Funktion für diesen Teilbereich der Finanzdienstleistungsbranche im Zusammenspiel mit Art. 22 MiFID-II-DVO als unmittelbar anwendbarem EU-Tertiärrecht sowie den von der BaFin erlassenen Mindestanforderungen an die Compliance spezifische Struktur und Gestalt verleihen.
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