§ 14 regelt die Pflichten des Bieters zur Übermittlung der Angebotsunterlage an die BaFin und zu deren anschließender Veröffentlichung. Diese Pflichten sind zu unterscheiden von den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach § 10, die jeweils die Entscheidung zur Abgabe eines Wertpapiererwerbsoder Übernahmeangebots und nicht das Angebot selbst betreffen.
Abs. 1 regelt die Übermittlung der Angebotsunterlage an die BaFin. Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 beinhaltet die Pflicht zur anschließenden Veröffentlichung und regelt deren Einzelheiten. Abs. 4 enthält die ergänzende Pflicht zur Übermittlung der Angebotsunterlage an die Zielgesellschaft und deren Weiterleitung an die Arbeitnehmer des Bieters und der Zielgesellschaft.
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