Unter den Voraussetzungen des § 30 werden dem Bieter Stimmrechte aus Aktien, die diesem nicht gehören, zugerechnet. Die Norm stellt das regelungstechnische Herzstück zur Bestimmung der Stimmrechtsanteile des Bieters dar. Sie hat damit wesentliche Bedeutung für die Frage, wann ein Übernahmeangebot vorliegt (§ 29 Abs. 2) und wann ein Pflichtangebot (§ 35 Abs. 2 Satz 1) abgegeben werden muss. Ferner ist sie für die Berechnung des nach § 23 zu veröffentlichenden Stimmrechtsanteils maßgeblich.
(...)
Die Norm orientierte sich bei ihrer Schaffung an § 22 WpHG a. F. (heute § 34 WpHG), der durch Art. 2 des Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen an § 30 angepasst wurde. Dies ist insoweit problematisch, als in diesem Gesetz der für die Kontrollerlangung maßgebliche Stimmrechtsanteil ermittelt werden muss, während im Rahmen des WpHG Transparenzgesichtspunkte für die Stimmrechtszurechnung maßgeblich sind. Diese Unterschiede können unter Umständen zu unterschiedlichen Auslegungen der Norm führen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in der Begründung zum Risikobegrenzungsgesetz den Gleichlauf von § 22 WpHG a. F. (heute § 34 WpHG) und § 30 bestätigt. In der Literatur besteht dennoch überwiegend Einigkeit, dass der geäußerte Wille des Gesetzgebers zwar im Rahmen der historischen Auslegung (mit) zu berücksichtigen ist, letztlich aber der jeweils verfolgte Zweck für die Auslegung ausschlaggebend bleiben soll. Entscheidendes Kriterium für die Zurechnung von Stimmrechten nach dem WpÜG muss die zumindest faktische Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Stimmrechtsausübung sein. Die Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 führt nicht dazu, dass diese Stimmrechte bei dem Aktionär hinweggerechnet werden; eine Absorption findet nicht statt.
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