Art. 12 Abs. 3 ÜR sieht die Ermöglichung der sogenannten Reziprozitätsregel vor. Diese Regel erlaubt den nationalen Gesetzgebern sicherzustellen, dass sich die mit dem Optionsmodell der ÜR zu erwartenden erheblichen Unterschiede in der Geltung des europäischen Verhinderungsverbots für EU-Zielgesellschaften nicht nachteilig für solche inländische Zielgesellschaften auswirken, die in Grad und Umfang dem europäischen Verhinderungsverbot stärker unterworfen sind als der Bieter. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit in § 33c Gebrauch gemacht. Die Vorschrift erlaubt inländischen Zielgesellschaften, die Geltung des europäischen Verhinderungsverbots und der europäischen Durchbrechungsregel unter den Vorbehalt der Gegenseitigkeit zu stellen.
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