Mit Wirkung zum 1. April 2017 ist das Gesetz zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und verschiedener Nebengesetze in Kraft getreten. Der in den §§ 16 ff. AÜG enthaltene Sanktionskatalog wurde dabei erheblich verschärft. Insbesondere im Falle einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung – also einem Werk-/Dienstvertrag, der sich aufgrund fehlerhafter Abgrenzung (z. B. durch Erteilung tätigkeitsbezogener Weisungen) gegenüber Fremdfirmenmitarbeitern und/oder deren Integration – als Arbeitnehmerüberlassung herausstellt, drohen neben diesen ordnungsrechtlichen Risiken auch noch beitragsrechtliche, steuerliche, zivilrechtliche oder strafrechtliche Risiken. Daneben drohen Unternehmen auch vergaberechtliche Risiken in Form des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen. Wesentliches Motiv für die Implementierung einer Fremdpersonal-Compliance ist also insbesondere die Haftungsprävention. Weitere Motive sind die Vermeidung von Imageschäden für das Unternehmen sowie die Vermeidung wettbewerbs- und vergaberechtlicher Konsequenzen (Vermeidung des sog. „Blacklisting“). Nachfolgend sollen die Risiken des fehlerhaften Fremdpersonaleinsatzes, die Maßnahmen zur Errichtung einer Fremdpersonal-Compliance sowie besondere Gestaltungsmodelle für einen rechtssicheren Fremdpersonaleinsatz betrachtet werden.
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