Datenschutzrechtliche Aspekte von Teilnehmerverzeichnissen sind in Art. 12 Datenschutz-RL geregelt. Die Verpflichtung zur Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen und die Aufnahme in solche Verzeichnisse ist in Art. 5 Abs. 1 lit. a) Universaldienst-RL geregelt. Eine Überlagerung durch die DS-GVO findet daher nicht statt.
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