Der Inhalt des § 85 TKG hat keine direkte Entsprechung in der Universaldienst-RL. Nach dem früher geltenden europäischen Rechtsrahmen fanden sich entsprechende Regelungen u. a. in Art. 6 Abs. 2 und 3 Mietleitungs-RL. Wie der 28. Erwägungsgrund der Universaldienst-RL zeigt, sollen die geltenden Vorschriften für das Mindestangebot an Mietleitungen nach dem Telekommunikationsrecht der Union, insbesondere nach der Mietleitungs-RL, zunächst weiter angewandt werden, auch wenn durch Art. 26 Rahmen-RL eine Aufhebung erfolgte. Auf die Mietleitungs-RL lassen sich die in § 85 Abs. 2 TKG aufgeführten Tatbestände inhaltlich zurückführen.
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