Die Vorschrift in § 45b TKG hat keine europarechtliche Grundlage.
§ 45b TKG enthält einen Anspruch („kann … verlangen“) des Teilnehmers, der darauf gerichtet ist, dass dessen Anbieter einer Störung nachgeht (und sie nicht etwa behebt). Dieser Anspruch hat durchaus eigenständige Bedeutung, da Verträge über Telekommunikationsdienste in der Regel Dienstverträge gem. § 611 BGB sind. Daneben müssen gem. § 43a Satz 1 Nr. 4 TKG sämtliche Verträge zwischen einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern Bestimmungen über die angebotenen Wartungs- und Kundendienste enthalten.
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