§ 6 WpPG setzt Art. 5 Abs. 4 der EU-ProspRL in nationales Recht um. Mit § 6 WpPG wurde ein Instrument geschaffen, das es Emittenten erlaubt, bei ihrer Emissionstätigkeit dauerhaft, schnell und effektiv auf Marktentwicklungen zu reagieren und dabei den Informationsinteressen der Anleger gerecht zu werden, indem es die Möglichkeit zulässt, bestimmte Angaben zu Wertpapieren in den endgültigen Bedingungen spätestens am Tag des öffentlichen Angebots in der in § 14 WpPG genannten Art und Weise zu veröffentlichen. § 6 WpPG beschränkt die Anwendungsmöglichkeit auf die in Abs. 1 genannten Wertpapierarten, so dass die Nutzungsmöglichkeit von Basisprospekten für Emittenten eingeschränkt ist und nicht für alle Wertpapierarten zur Verfügung steht.
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