Die vorliegende Grundsatznorm beruht im Wesentlichen auf den Art. 16 Rahmen-RL, Art. 8 Zugangs-RL und Art. 17 Universaldienst-RL.
Gem. Art. 16 Abs. 1 und 2 Rahmen-RL führen die nationalen Regulierungsbehörden eine Analyse der relevanten Märkte durch, um zu ermitteln, ob und auf welchen dieser Märkte wirksamer Wettbewerb herrscht.
Kommt eine Behörde zu dem Schluss, dass wirksamer Wettbewerb herrscht, so erlegt sie gem. Art. 16 Abs. 3 Rahmen-RL weder spezifische Regulierungsverpflichtungen im Sinne der Art. 8 Zugangs-RL oder Art. 17 Universaldienst-RL auf noch behält sie diese bei. Wenn bereits bereichsspezifische Verpflichtungen bestehen, werden sie für die Unternehmen auf diesem relevanten Markt aufgehoben. Vergleichbar hält Art. 8 Abs. 3 Zugangs-RL fest, dass die nationalen Regulierungsbehörden unbeschadet der Zusammenschaltungsverpflichtungen nach Art. 5 Abs. 1 Zugangs-RL – die gegenüber Betreibern gelten, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren – sowie weiterer namentlich aufgeführter Verpflichtungen Betreibern, die nicht gem. Art. 8 Abs. 2 Zugangs-RL eingestuft wurden, die in den Art. 9 bis 13 genannten Verpflichtungen nicht auferlegen. Ebenso wenden nach Art. 17 Abs. 5 Universaldienst-RL die nationalen Regulierungsbehörden unbeschadet des Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Universaldienst-RL in geografischen Märkten oder Nutzermärkten, auf denen sie einen wirksamen Wettbewerb festgestellt haben, keine Verfahren zur Regulierung des Endnutzermarktes an.
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