Ab 2011 sollte für Unternehmen nach § 52 Absatz 15 a EStG die Pflicht bestehen, für die nach dem 31. Dezember 2010 beginnenden Wirtschaftsjahre die elektronische Bilanz sowie die elektronische Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. § 5 b Absatz 1 EStG) zusammen mit den Steuererklärungen an die Finanzämter zu übermitteln. Das soll nun verschoben werden.
Die Verbandsanhörung hierzu im Bundesministerium am 11. Oktober 2010 hat nach Aussage des Bundesfinanzministeriums deutlich gemacht, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen in den Unternehmen noch nicht vollständig vorhanden sind.
Daher soll die Pflicht zur Abgabe der E-Bilanz sowie der E-Gewinn- und Verlustrechnung nunmehr um ein Jahr verschoben werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu einen Entwurf der Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5 b des Einkommensteuergesetzes vorgelegt. Über diesen wird der Bundesrat am 17. Dezember 2010 entscheiden.
Die betroffenen Unternehmen und die Finanzverwaltung können, so das BMF, derweil die Zeit bis zur erstmaligen Anwendungspflicht dafür nutzen, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zu optimieren. Hierfür soll im Rahmen eines Pilotprojektes mit freiwilligen Unternehmen das Verfahren erprobt werden.
Weitere Informationen und Gesetzentwurf: Bundesministerium der Finanzen
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