Die IFRS-Rechnungslegung enthält zwar kein allgemeines explizites Aktivierungswahlrecht für unwesentliche Vermögenswerte. Jedoch ist ein solches allgemeines Aktivierungswahlrecht bei Unwesentlichkeit praktisch unbestritten und leitet sich unmittelbar aus dem Grundsatz der Wesentlichkeit von Informationen ab. Allgemein sind nach Conceptual Framework. Kapitel 2.11 Informationen dann wesentlich, wenn ihr Weglassen, fehlerhafte Darstellung oder Verschleierung die auf Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der primären Nutzer (Kapitalgeber) beeinflussen könnten. Weder das Conceptual Framework noch IAS 1 enthalten – vergleichbar dem § 6 Abs. 2 oder Abs. 2a EStG – eine quantitative Wesentlichkeitsschwelle.
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