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Änderungen des Verbraucherinsolvenzrechts

Zum 1. Juli 2014 ist das neue Verbraucherinsolvenzrecht in Kraft getreten: Überschuldeten Privatleuten, aber auch Freiberuflern und Einzelunternehmern soll der Schuldenabbau erleichtert werden.

Im Zentrum der Änderungen steht eine schnellere „Restschuldbefreiung“. Während früher der Erlass der restlichen Schulden („Restschuldbefreiung“) erst nach sechs Jahren (sog. Wohlverhaltensphase) möglich war, können Schuldner künftig schon deutlich früher schuldenfrei sein. Für Schuldner, die die Verfahrenskosten bezahlen (im Schnitt zwischen 1.500 und 2.000 Euro), wurde die Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre gesenkt. Wer die Verfahrenskosten begleicht und zusätzlich mindestens 35 Prozent seiner Schulden zurückzahlt, bekommt seine Restschulden sogar bereits nach drei Jahren erlassen.

Zudem können sich Schuldner mit ihren Gläubigern im Wege eines sog. „Insolvenzplans“ über die Höhe und den Zeitplan ihrer Entschuldung einigen. Ist der Plan erfüllt, werden alle übrigen Schulden erlassen. Dieser bisher bei Unternehmensinsolvenzen eingesetzte Weg wurde nun auch für Privatinsolvenzen geöffnet.

Ausnahmen gibt es aber auch: Neben Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (z.B. bestimmte Schadensersatzforderungen wegen Betrugs, Körperverletzung o.ä.), die schon bisher von der Restschuldbefreiung ausgenommen waren, gilt dies nun auch ausdrücklich für Unterhaltsforderungen und Steuerschulden. Zudem können künftig Gläubiger bei Verstößen des Schuldners einfacher und häufiger beantragen, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

In einem am 30. Juni dazu herausgegebenen Bewertung äußert der VID Skepsis: Der Ansatz, mit dem Reformpaket die Situation der Schuldner zu verbessern, werde wohl nur sehr begrenzt aufgehen. Die Erleichterungen für die Schuldner seien an sehr hohe Voraussetzungen geknüpft, die Schuldner in der Praxis wohl nur selten erfüllen können. So dürften nur wenige Gläubiger tatsächlich eine Entschuldung nach drei Jahren schaffen. 35 Prozent Quote liegen nach VID-Erfahrungen weit über dem Durchschnitt, den private Schuldner selbst in sechs Jahren aufzubringen in der Lage sind. Hinzu kommen die Verfahrenskosten. Auch der Insolvenzplan sei de facto an diese hohe Quote geknüpft.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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