Die Regelungen zur Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung sind damit angepasst worden. Außerdem wurde der Zugang zu einer Sanierung in Eigenverwaltung und zu einem vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) durch Verkürzung der Planungszeiträume erleichtert.
Die wichtigsten Neuerungen fasst Rödl & Partner wie folgt zusammen:
Für die Feststellung, ob für die Gesellschaft eine positive oder eine negative Fortführungsprognose abzugeben ist, musste bislang eine Ertrags- und Finanzplanung für die nächsten zwölf Monate getroffen werden. Der Prognosezeitraum wurde im SanINsKG nun auf vier Monate verkürzt. Hintergrund der Maßnahme sind die derzeit schwierige wirtschaftliche Lage und die nur schwer kalkulierbaren Energiekosten. Die Regeln gelten für alle insolvenzantragspflichtigen Unternehmen.
Die bisherigen Regelungen zur Zahlungsunfähigkeit bleiben unberührt. Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, bleibt es dabei, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsantrag zu stellen haben.
Die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung wurde von sechs auf acht Wochen angepasst. Liegt eine Überschuldung vor, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber acht Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Eröffnungsantrag zu stellen.
Die Planungszeiträume für die Beantragung eines Eigenverwaltungsverfahrens und bei der Einleitung von Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen nach dem StaRUG wurden von sechs auf vier Monate verkürzt. Der Schuldner soll bei der Beantragung eines Eigenverwaltungsverfahrens oder einer Stabilisierungsanordnung einen Finanzplan beifügen, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält.
Weitere Informationen hat Rödl & Partner hier veröffentlicht. Den Gesetzestext finden Sie hier. Der Bundestag hatte das Gesetz am 20.10.2022 gebilligt.
(ESV/fab)
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