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SanInsKG  
09.11.2022

Änderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht sind in Kraft getreten

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Die Regelungen zur Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung sind damit angepasst worden. (Foto: merklicht.de/stock.adobe.com)
Das Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) ist am 9.11.2022 in Kraft getreten.

Die Regelungen zur Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung sind damit angepasst worden. Außerdem wurde der Zugang zu einer Sanierung in Eigenverwaltung und zu einem vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) durch Verkürzung der Planungszeiträume erleichtert.

Die wichtigsten Neuerungen fasst Rödl & Partner wie folgt zusammen:

Anpassung des Insolvenzantragsgrunds Überschuldung

Für die Feststellung, ob für die Gesellschaft eine positive oder eine negative Fortführungsprognose abzugeben ist, musste bislang eine Ertrags- und Finanzplanung für die nächsten zwölf Monate getroffen werden. Der Prognosezeitraum wurde im SanINsKG nun auf vier Monate verkürzt. Hintergrund der Maßnahme sind die derzeit schwierige wirtschaftliche Lage und die nur schwer kalkulierbaren Energiekosten. Die Regeln gelten für alle insolvenzantragspflichtigen Unternehmen.

Keine Anpassung des Insolvenzantragsgrunds Zahlungsunfähigkeit

Die bisherigen Regelungen zur Zahlungsunfähigkeit bleiben unberührt. Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, bleibt es dabei, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsantrag zu stellen haben.

Verlängerung der Antragsfrist

Die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung wurde von sechs auf acht Wochen angepasst. Liegt eine Überschuldung vor, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber acht Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Eröffnungsantrag zu stellen.

Zugang zu Eigenverwaltung und StaRUG erleichtert

Die Planungszeiträume für die Beantragung eines Eigenverwaltungsverfahrens und bei der Einleitung von Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen nach dem StaRUG wurden von sechs auf vier Monate verkürzt. Der Schuldner soll bei der Beantragung eines Eigenverwaltungsverfahrens oder einer Stabilisierungsanordnung einen Finanzplan beifügen, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält.

Weitere Informationen hat Rödl & Partner hier veröffentlicht. Den Gesetzestext finden Sie hier. Der Bundestag hatte das Gesetz am 20.10.2022 gebilligt.

(ESV/fab)

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