Die Voraussetzung einer richtlinienkonformen Auslegung und Anwendung des richtliniendeterminierten sowie überschießend umgesetzten Bilanzrechts bildet die Auslegung der EU- Bilanzrichtlinie (zuvor Vierte und Siebente Richtlinie). Um der Rechtsordnung des Unionsrechts als Integrationsrechtsordnung gerecht zu werden, obliegt deren letztverbindliche Auslegung gemäß Art. 19 EUV (zuvor Art. 220 EG) dem Europäischen Gerichtshof. Nach Art. 267 Abs. 1 AEUV (zuvor Art. 234 Abs. 1 EG) steht allein ihm die Auslegung des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung zu. Seine Auslegungskompetenz kann der EuGH nur mit Hilfe des Verfahrens der Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV (zuvor Art. 234 Abs. 2 und 3 EG) wahrnehmen. Durch die Rechtsprechung des EuGH soll gemäß Art. 19 EUV (zuvor Art. 220 EG) eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sichergestellt werden. Um zu erläutern, wie eine einheitliche Anwendung erreicht werden soll, ist näher auf die Auslegungsmethoden des EuGH einzugehen. Diese richten sich nach der besonderen supranationalen Rechtsnatur der Europäischen Union. Das Unionsrecht besitzt in den Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung sowie unmittelbare Anwendbarkeit, woraus sich als zentrales Element der supranationalen Rechtsordnung ein Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor dem Recht der Mitgliedstaaten ergibt. Der Natur dieser Unionsrechtsordnung entspricht es, dass diese über ein eigenes Verfassungssystem verfügt, dessen Behandlung sich nach autonomen Grundsätzen richtet. Neben dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts, der in ständiger Rechtsprechung vom EuGH festgestellt wird, ist eine Besonderheit auch in der weitreichenden Befugnis der Organe der Europäischen Union zur Rechtsetzung zu sehen. Aus der unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechts resultiert, dass die Bürger Rechte ableiten und diese unmittelbar einklagen können. Ferner resultiert auch die Möglichkeit einer Verpflichtung von Bürgern aus dem Unionsrecht heraus.
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