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Bewirken MicroBilG-Erleichterungen Satzungsverstöße?

Mit dem sog. MicroBilG soll die Rechnungslegung sog. Kleinstkapitalgesellschaften wesentlich vereinfacht werden, so durch den Verzicht auf den Anhang. Das aber könnte ein berichtspflichtiger Satzungsverstoß sein. Über die mit dem geplanten MicroBilG verbundene Absicht der Bundesregierung, den bürokratischen Aufwand für Kleinunternehmen zu verringern (zum Entwurf des BMJ vgl. die Nachricht auf COMPLIANCEdigital vom 02. August 2012) hatten wir am 4. Oktober 2012 bereits berichtet. Die Neuregelungen betreffen alle Kapitalgesellschaften mit bis zu 10 Mitarbeitern und Umsatzerlösen bis 700.000 € oder einer Bilanzsumme bis 350.000 € pro Jahr. Diesen Kleinstunternehmen soll u.a. erlaubt werden, bei der Aufstellung des Jahresabschlusses auf einen Anhang zu verzichten, wenn bestimmte Informationen (Haftungsverhältnisse, Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung oder Aufsichtsorgane) unter der Bilanz gemacht werden. Ermöglicht wird auch, die Veröffentlichung des Jahresabschlusses zu unterlassen, wenn das Unternehmen die Bilanz beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers dauerhaft hinterlegt (Hinterlegungsbekanntmachung). Insbesondere mit dem Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs könnte jedoch eine Kollision mit Satzungsbestimmungen der betroffenen Gesellschaften verbunden sein.

Dies ist jedenfalls einem kürzlich veröffentlichten Beitrag von Schienstock/Veldkamp in der BB-Ausgabe 45 vom 5. November 2012 zu entnehmen. Die Bilanzexperten aus dem WP-Netzwerk PKF (Standort Duisburg) weisen für die in der Praxis häufig vorkommenden Fälle, dass in Satzungen die Pflicht zur Anhangaufstellung verankert ist, darauf hin, dass sich dann mit der Inanspruchnahme der Verzichtsregelung in § 264 Abs. 1 HGB-E formal ein Verstoß gegen die Satzung ergibt. Über diesen Satzungsverstoß der Geschäftsführung hätte ggf. der Abschlussprüfer (so der Abschluss der Kleinstkapitalgesellschaft aufgrund von Regelungen in der Satzung zu prüfen wäre) in seinem Prüfungsbericht zu berichten. Dies führt sie zu der Empfehlung, dass betroffene Unternehmen mit entsprechenden Satzungsbestimmungen nicht umhinkommen, zumindest einen satzungsdurchbrechenden Beschluss zu fassen, um einer möglichen Berichtspflicht des Abschlussprüfers entgegenzuwirken. Da die Erleichterung schon für den nahenden Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 gelten soll, sind diese Unternehmen gut beraten, sich zeitnah mit der Neuregelung und ihren Satzungsbestimmungen auseinanderzusetzen.

Grundsätzlich sei es zwar auch denkbar, die Satzung anzupassen. Die von der Bundesregierung gewollte Entlastung der Kleinstbetriebe werde damit allerdings konterkariert, da insbesondere bei Kapitalgesellschaften die Änderung dann notariell beurkundet werden müsste. Dies stützt als zusätzliches Argument die zuvor laut gewordene Kritik, dass die geplanten Erleichterungen kleinen Kapitalgesellschaften mehr schaden als nutzen. So hatte schon der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) in einer Meldung vom 27. September 2012 (s.u. www.bvbc.de) kritisiert, dass sich Geschäftspartner bislang im Unternehmensregister kostenfrei über die wirtschaftliche Lage kleiner Kapitalgesellschaften informieren konnten, zukünftig aber hierfür zunächst einen Antrag stellen müssen und für Auskünfte bezahlen sollen. Daher werde die Umsetzung der EU-Micro-Richtlinie mit dem deutschen MicroBilG die Transparenz im Geschäftsverkehr deutlich einschränken (vgl. mit näheren Angaben die o.g. News vom 4. Oktober 2012).

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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