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BGH 5. Strafsenat, Beschluss v. 27.01.2010, Az.: 5 StR 224/09

Brutto oder netto? – 5. Strafsenat des BGH berechnet Verfall von Erlösen aus Aktienverkäufen nach dem Nettoprinzip.


Normen: § 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG vom 21.06.2002, § 14 Abs. 1 WpHG vom 21.06.2002, § 73 Abs. 1 S. 1 StGB

Der 5. Strafsenat des BGH legt – in Abgrenzung zum 1. Strafsenat – § 73 StGB weiterhin nach dem so genannten Nettoprinzip aus. Nur wenn das Geschäft an sich verboten ist (z.B. Embargoverstöße oder Rauschgiftgeschäfte) kann der gesamte hieraus erlöste Wert dem Verfall unterliegen; ist dagegen nur die Art und Weise bemakelt, in der das Geschäft ausgeführt wird, ist nur der hierauf entfallende Sondervorteil im Sinne des § 73 StGB erlangt. Bei Aktienverkäufen ist demnach nicht der Gesamterlös als das Erlangte nach § 73 StGB anzusehen. Die Berechnung des erlangten Sondervorteils aus Aktienverkäufen hat auf Grundlage einer längerfristigen Betrachtung zu erfolgen, die auch die Kursentwicklung bei Mitbewerbern, sowie tatzeitnahe Börsen- und Markttrends, berücksichtigt. Bei Berufsträgern wie Brokern liegt kein Ausnutzen vor, wenn das Insiderwissen in deren typische berufliche Tätigkeit einfließt.

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