Übernahme einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage durch die
Aktiengesellschaft wegen einer strafbaren Handlung eines
Vorstandsmitgliedes
Normen: §§ 84, 93 Abs. 4 AktG
Der
Aufsichtsrat kann nicht im Beschlusswege über die Bezahlung einer
Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage, die gegen ein Vorstandsmitglied
verhängt wurde, durch die Gesellschaft entscheiden, wenn die von dem
Vorstandsmitglied begangene Straftat gleichzeitig eine Pflichtverletzung
gegenüber der Aktiengesellschaft darstellt. Vielmehr muss entsprechend §
93 Abs. 4 Satz 3 AktG die Hauptversammlung einer Übernahme der Sanktion
durch die Gesellschaft zustimmen. Aus wirtschaftlicher Sicht steht das
Vermögen der Gesellschaft den Aktionären zu, so dass es auch diesen
obliegt, eine Entscheidung über eine solche Selbstschädigung der
Gesellschaft zu treffen.
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