Zentral für die Erwerbsmethode ist die Bestimmung der übertragenen Gegenleistung, die nicht zwingend mit dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kaufpreis übereinstimmen muss. Unter die übertragene Gegenleistung sind grundsätzlich nur die „im Austausch für die Erlangung der Beherrschungsmöglichkeit“ über die Zielgesellschaft „an den vorherigen Eigentümer übertragenen Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente bzw. die eingegangenen Schulden“ zu subsumieren.
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