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Aktiengesetz  
21.05.2025

Boykott im Aufsichtsrat: Wie sich die Funktionsfähigkeit wieder herstellen lässt

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Ein Aufsichtsratsmitglied kann durch die Hauptversammlung oder auf Antrag des Aufsichtsrats durch das Gericht abberufen werden. (Grafik: Rawpixel.com/stock.adobe.com)
Wenn es in Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften zu Unstimmigkeiten kommt, kann das dazu führen, dass ein Aufsichtsratsmitglied seine Mitwirkung komplett einstellt und Aufsichtsratssitzungen boykottiert.

Für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder stellt sich dann die Frage, wie sich die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats wieder herstellen lässt. Damit befasst sich das Beratungsunternehmen Rödl & Partner in einem jetzt veröffentlichten Online-Artikel. Darin werden diese Punkte herausgearbeitet:

Grundsätzlich ist der Aufsichtsrat nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen. Für dreiköpfige Aufsichtsräte heißt das jedoch nicht, dass bereits zwei Mitglieder für eine wirksame Beschlussfassung genügen würden. Denn: Das Aktiengesetzt schreibt vor, dass an jeder Beschlussfassung des Aufsichtsrats mindestens drei Mitglieder teilnehmen müssen.

Auch in größeren Aufsichtsräten besteht die Gefahr, dass die Beschlussfassung durch dauerhaft oder strategisch fernbleibenden Mitglieder behindert wird – insbesondere dann, wenn die Satzung oder die Geschäftsordnung strengere oder spezifischere Anforderungen an die Teilnahme oder Mehrheiten für Beschlüsse festlegt, als es das Gesetz vorsieht.

Ist ein Aufsichtsrat handlungsunfähig, sieht das Aktiengesetz folgende Mittel im Hinblick auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats vor:

  • gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats, § 104 Abs. 1 AktG
  • Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds durch Hauptversammlungsbeschluss, § 103 Abs. 1 AktG
  • Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds durch Gericht, § 103 Abs. 3 AktG

Die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats nach § 104 Abs. 1 AktG ist bei einem Boykott aus Eigeninteresse nicht das passende Instrument. Die Norm besagt zwar, dass das Gericht Mitglieder in den Aufsichtsrat berufen kann, wenn nicht genügend Mitglieder vorhanden sind, um Beschlüsse zu fassen. Doch die Norm greift nur, wenn dem Aufsichtsrat die erforderliche Anzahl von Mitgliedern fehlt oder ein Mitglied dauerhaft rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Ein Boykott aus Eigeninteresse stellt jedoch keine dauerhafte Verhinderung im Sinne des Gesetzes dar, da das Mitglied jederzeit wieder an den Sitzungen teilnehmen könnte.

Ein Aufsichtsratsmitglied kann durch die Hauptversammlung oder auf Antrag des Aufsichtsrats durch das Gericht abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund – wie ein nachweisbares Boykottverhalten – vorliegt. Hierbei sollte der Aufsichtsrat auf eine lückenlose schriftliche Dokumentation des grundlosen Fernbleibens oder anlasslosen Einstellens der Mitwirkung achten. Dieser Antrag selbst kann nicht durch das boykottierende Aufsichtsratsmitglied verhindert werden.

Den vollständigen Artikel hat Rödl & Partner hier veröffentlicht.

Wie Sie Beirat oder Aufsichtsrat werden

von Rudolf Ruter

Sich als Beirat oder Aufsichtsrat zu empfehlen, ist der Höhepunkt jeder beruflichen Karriere. Doch wie kommt man zur besonderen Ehre und Bestätigung, für diese Aufgabe berufen zu werden? Wie man sich für ein Mandat aktiv ins Gespräch bringen kann, zeigt Ihnen Rudolf X. Ruter in der rundum aktualisierten 2. Auflage seines viel beachteten Ratgebers.

  • Voraussetzungen und Rahmenbedingungen: Warum, wo und wann möchte man Mitglied eines Aufsichtsgremiums werden?
  • Fachliche und persönliche Qualifikationen, auch in realistischer Selbsteinschätzung
  • Entscheidungsprozesse und Networking: Wie Besetzungen ablaufen und welche Initiativen Eignung vermitteln
  • Strategien und Erfolgsfaktoren: Warum die Kombination „wissen – können – wollen – dürfen – warten“ immer zum Ziel führt
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